Erklärung zur Barrierefreiheit

Der Städtische Verkehrsbetrieb Esslingen am Neckar bemüht sich, seine Webseiten und mobilen Anwendungen in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.sve-es.de.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

Nicht barrierefreie Inhalte

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

  • Formulare
  • Broschüren, Flyer
  • verlinkte PDF-Dateien
  • Videos

Um diese nach und nach barrierefrei umzuwandeln, gehen wir folgendermaßen vor:

  • Sensibilisierung und Schulung unserer Mitarbeitenden
  • Sichtung und Priorisierung der vorhandenen Dokumente
  • sukzessive barrierfreie Umsetzung

Wegen der Menge an Inhalten wird dies jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 12.08.2021 erstellt und beruht auf einer Selbstbewertung.

Rückmeldung und Kontaktangaben

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sollten Sie auf unseren Seiten dennoch auf Barrieren stoßen, bitten wir um Ihre Mithilfe. Benachrichtigen Sie uns mit Hilfe des nachfolgenden Formulars oder per E-Mail an info@sve-es.de

Durchsetzungsverfahren

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an den Städtischen Verkehrsbetrieb Esslingen am Neckar wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung. Falls der Städtische Verkehrsbetrieb Esslingen nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 LBGG- DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 LBGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden:

Landes-Behindertenbeauftragte Baden-Württemberg
Behindertenbeauftragte im Landkreis Esslingen

Feedback

Sollten Sie Barrieren auf unserer Seite gefunden haben, senden Sie uns einen Link zur entsprechenden Seite und eine kurze Fehlerbeschreibung.


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